AGB & Montagebedingungen

AGB & Montagebedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand: September 2018

§ 1 Allgemeines
(1) Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen ausschließlich. Sie gelten für künftige Lieferungen auch ohne erneute Bekannt-gabe. Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung Vertragsbestandteil. Einkaufsbedingungen des Kunden verpflichten uns auch dann nicht, wenn sie in seinen Bestellungen genannt sind. Wir sind nicht verpflichtet, diesen Einkaufsbedingungen des Kunden noch einmal bei Vertragsabschluss zu widersprechen. Spätestens mit der Ausführung der Bestellung gelten unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen als angenommen.
(2) Unsere Angebote sind freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Kostenvoranschläge sind unverbindlich.
(3) Vereinbarungen jeder Art – auch Ergänzungen, Änderungen, Nebenabreden – werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns bindend.
(4) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 I BGB.

§ 2 Lieferung
(1) Unsere Lieferungen erfolgen ab Werk auf Kosten und Gefahr des Kunden. Sämtliche mit der Verpackung verbundenen Kosten, Fracht und Porto gehen zu Lasten des Kunden. Eine Transportversicherung wird von uns nicht abgeschlossen. Eine Haftung für Transportschäden ist ausgeschlossen.
(2) Verweigert der Kunde zu Unrecht die Entgegennahme der Lieferung, so hat er die hierdurch entstehenden Kosten und das Risiko des Rücktransports zu tragen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
(3) Teillieferungen sind zulässig.
(4) Durch technische Weiterentwicklung bedingte Änderungen bleiben vorbehalten.
(5) An Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentum und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht und nicht zum Nachbau verwendet werden.
(6) Auf Abruf bestellte Ware muss spätestens nach 12 Monaten vollständig abgenommen sein. Diese Frist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung.

§ 3 Lieferzeit
(1) Angegebene Lieferzeiten sind unverbindlich. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(3) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 II Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
(4) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsver-letzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vor-sätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(5) Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertrags-pflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

§ 4 Montage
(1) Der Kunde hat auf seine Kosten alle Erd-, Beton-, Bau-, Strom-, Gerüst-, Verputz-, Maler-, Elektro- und alle sonstigen für uns branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Baustoffe zu übernehmen und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Käufer stellt die für die Durchführung der Montage erforderliche Energie (Strom, Gas, Wasser, Licht, Wärme) in der benötigten Menge und Qualität kostenlos zur Verfügung.
(3) Der Käufer hat zum Schutz unseres Montagepersonals und unseres Besitzes auf der Baustelle die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(4) Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Kunde die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen zu machen.
(5) Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, so hat der Kunde alle Kosten für die Wartezeit und weitere erforderliche Reisen der Aufsteller oder des Montagepersonals zu tragen.
(6) Ansonsten verweisen wir auf unsere besonderen Montagebedingungen.

§ 5 Preise
(1) Unsere Preise sind Nettopreise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(2) Liegt zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung ein Zeitraum von mehr als 3 Monaten, behalten wir uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Lohnänderungen oder Materialpreisänderungen eintreten. In gleicher Weise sind wir verpflichtet, bei Kostensenkungen zu verfahren. Sowohl Kostensenkungen als auch Kostenerhöhungen werden wir, sobald und soweit sie eingetreten sind, dem Kunden auf Verlangen nachweisen.
(3) Aufträge, für die keine Preise vereinbart sind, werden zu den am Tage der Lieferung/Leistungserbringung gültigen Listenpreisen und Montagesätzen berechnet. Fahrzeiten sind als Arbeitszeiten zu vergüten.

§ 6 Zahlungen
(1) Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum netto Kasse. Maßgebend ist der Eingang auf unserem Konto.
(2) Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom Rechnungsdatum an berechnet, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Die von uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, bis alle unsere gegenwärtigen Ansprüche gegen den Kunden sowie die künftigen, soweit sie mit der gelieferten Ware im Zusammenhang stehen, erfüllt sind. Bei laufender Rechnung gilt das vorhandene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung.
(2) Der Kunde ist berechtigt, die in unserem Eigentum stehende Ware (Vorbehaltsware) im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern.
(3) Der Kunde tritt uns bereits jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund hinsichtlich der Ware jetzt oder später zustehenden Ansprü-che in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbei-tung weiterveräußert, oder ob sie mit einem Grundstück oder mit beweglichen Sachen verbunden wird. Eine Veräußerung ohne unsere vorherige ausdrückliche Zu-stimmung ist unzulässig, wenn bezüglich der gegen den Dritten entstehenden Forderung ein Abtretungsverbot besteht oder diese Forderung bereits anderweitig ab-getreten ist. Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung oder zusammen mit nicht uns gehörenden Waren veräußert, oder wird sie mit einem Grundstück oder be-weglichen Sachen verbunden, gilt ein erststelliger Teilbetrag der Forderung des Kunden gegen seine Abnehmer in Höhe des zwischen dem Kunden und uns verein-barten Lieferpreises der Vorbehaltsware als abgetreten.
(4) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die da-zugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(5) Etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde für uns vor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Auch die be- oder verarbeite-ten Waren bzw. Materialien dienen zur Sicherung sämtlicher oben bezeichneter Forderungen. Werden die von uns gelieferten Materialien zusammen mit uns nicht gehörigen Materialien verarbeitet, so werden wir Miteigentümer an den neu entstehenden Sachen im Verhältnis des Rechnungswertes unserer verarbeiteten Gegen-stände. Sollten unsere Eigentumsrechte durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung untergehen, so tritt der Kunde schon jetzt sämtliche ihm aus diesem Vor-gang entstehenden Forderungen an uns ab.
(6) Werden unsere Rechte durch Maßnahmen Dritter beeinträchtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns unverzüglich zu unterrichten und alle Auskünfte und Unterlagen zur Wahrung unserer Rechte zur Verfügung zu stellen. Die uns durch die Verfolgung unserer Rechte entstehenden Kosten hat der Kunde zu tragen.
(7) Bis zur Begleichung unserer oben genannten Ansprüche ist eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der von uns gelieferten Ware untersagt. Bis dahin ist eine Verpfändung oder Abtretung von Forderungen an Dritte und nach dem Gesetz bevorrechtigter Gläubiger ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung unzuläs-sig.
(8) Wir werden auf Anforderung die uns zustehenden Sicherungen insoweit freigeben, als ihr realisierbarer Wert die noch zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 8 Mängelhaftung
(1) Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachge-kommen ist.
(2) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangel-freien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht oder in eine Gesamtanlage eingebaut wurde. Die Aufwendungen, die durch eine unbegründete Mängelrüge entstehen, hat der Kunde zu tragen.
(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
(4) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließ-lich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(6) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(7) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
(8) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

§ 9 Gesamthaftung
(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 8 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschuldung bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
(2) Die Begrenzung nach Absatz (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
(3) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 10 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
Die Aufrechnung gegen unsere Forderung ist ausgeschlossen, es sei denn, die Aufrechnung erfolgt mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen. In diesem Umfang ist auch ein Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen.

§ 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Seiten ist Düren.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

§ 12 Salvatorische Klausel
Die Ungültigkeit einer oder mehrerer dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht. An die Stelle einer etwa unwirksamen Bedingung tritt die maßgebliche gesetzliche Regelung.

Besondere Bedingungen für Montagen und Dienstleistungen der HPS-Hydraulik & Pneumatik Service GmbH, Düren, HRB 2085 gültig ab 01.01.2013

Für alle Lieferungen und Leistungen gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Stand September 2011), auf die wir hiermit ausdrücklicher verweisen (https://hps-nrw.de/unternehmen/agb/).

Für alle unsere Dienstleistungen, wie Montagen, Installationen, Reparaturen, Wartungen, Inbetriebnahmen und alle sonstigen Serviceeinsätze gelten zusätzlich die nachstehenden besonderen Bedingungen.

Der Vertrag über die Durchführung von Dienstleistungen kommt durch schriftliche oder mündliche/ fernmündliche Beauftragung des  Auftraggebers oder seines Erfüllungsgehilfen und unsere mündliche/fernmündliche und/oder schriftliche Bestätigung zustande. Voraussetzung für die Durchführung von Serviceleistungen ist die Gewährleistung eines ungehinderten und sicheren Zuganges unserer Mitarbeiter zum dem Gegenstand, an dem die Serviceleistungen erbracht werden sollen.
Der Auftraggeber hat auf seine Kosten alle Erd-, Beton-, Bau-, Strom-, Gerüst-, Verputz-, Maler-, Elektro- und alle sonstigen für uns branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Baustoffe zu übernehmen und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, weiterhin stellt er die für die Durchführung der Montage erforderliche Energie (Strom, Gas, Wasser, Licht, Wärme) in der benötigten Menge und Qualität kostenlos zur Verfügung.
Wir liefern alle schweren Bauteile, Werkzeuge, Maschinen, Anlagen und Geräte durch unsere Servicefahrzeuge unabgeladen. Entladung, Beladung und Verbringung an den Montage-/Aufstellort erfolgt durch Hubgeräte (Gabelstapler, Kran etc.) und Personal des Auftraggebers auf dessen Kosten und Gefahr. Unsere Monteure sind dabei, soweit möglich, behilflich.
Der Auftraggeber hat zum Schutz unseres Montagepersonals und unseres Besitzes auf der Baustelle die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Auftraggeber die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen zu machen.
Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, so hat der Auftraggeber alle Kosten für die Wartezeit und weitere erforderliche Reisen der Aufsteller oder des Montagepersonals zu tragen.
Wir haften nur für die ordnungsgemäße Handhabung, Aufstellung, Montage und Inbetriebnahme unserer Liefergegenstände. Wir haften nicht für die Arbeiten der Aufsteller, unseres Montagepersonals oder sonstiger Erfüllungsgehilfen, soweit diese Arbeiten nicht unmittelbar mit der Lieferung und Montage zusammenhängen und vom Auftraggeber veranlasst wurden.
Der Auftraggeber vergütet uns die bei Auftragserteilung vereinbarten Preise für Arbeitszeiten, Fahrzeiten, Fahrtkosten unserer Fahrzeuge, Reisekosten sowie Zuschläge für Mehrarbeit, Nacht-, Samstags-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für geliefertes Montagematerial, Ersatzteile, Bauteile ferner Entsorgungskosten und Werkzeuggestellung und aller sonstigen im Zusammenhang mit der Montage angefallenen Kosten. Fahrzeiten sind Arbeitszeiten und werden in gleicher Höhe abgerechnet.
Aufträge, für die keine Preise vereinbart sind, werden zu unseren am Tage der Lieferung/Leistungserbringung gültigen Listenpreisen und Montagesätzen berechnet.
Kostenvoranschläge sind kostenpflichtig. Sollte nach Kostenvoranschlägen keine Beauftragung seitens des Auftraggebers erfolgen, so sind wir berechtigt, alle angefallenen Kosten für die Erstellung des Kostenvoranschlages, zum Beispiel für Reinigung, Demontage, Befundung und alle sonstigen damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen in Rechnung zu stellen.

Mängel, deren Behebung nicht Bestandteil eines Angebots oder Kostenvoranschlages sind und die von unseren Monteuren während der Durchführung einer Wartung oder Reparatur zusätzlich festgestellt werden, werden nach Absprache und auf Wunsch des Auftraggebers ebenfalls behoben und zusätzlich abgerechnet.
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang bzw. Fertigstellung unserer Leistung und Abnahme durch den Auftraggeber. Findet eine förmliche Abnahme nicht statt, so beginnt die Frist mit der Inbetriebnahme des von der Leistung erfassten Gegenstandes, spätestens jedoch ein Monat nach Leistungserbringung. Diese Verjährungsfrist gilt gleichermaßen für alle durch uns gelieferten Materialien, Bauteilen, Maschinen und Anlagen.

Die wöchentliche Regelarbeitszeit unseres Fachpersonals beträgt 40 Stunden. Überstunden (Mehrarbeit), Nacht-, Feiertags-, Samstags- und Sonntagsarbeit wird nur in dringenden und gewünschten Fällen geleistet. Hierfür fallen zusätzlich zum Regelstundensatz Zuschläge gemäß untenstehender Höhe an.
Die gesetzlichen Maximalarbeitszeiten sind dabei zu beachten.