Gefährdungsbeurteilung

Anweisungen zur Gefährdungsbeurteilung

Sie haben als Betreiber von Hydraulikanlagen die Pflicht, Ihre Schlauchleitungen mindestens einmal jährlich von einem Sachkundigen  begutachten und dokumentieren zu lassen.

Nach BetrSichV – Betriebssicherheitsverordnung.

Nach §3, §10, §11 der BetrSichV, BGR237

§ 3: Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung

§ 10: Prüfung nach Art und Umfang

§ 11: Erstellung der Dokumentation

Ein weiterer Aspekt in der Beweisführung fällt in den Bereich der Dokumentation Arbeitssicherheit, Stichwort Organisationshaftung.
Hier spielt die Dokumentation ebenfalls eine erhebliche Rolle bei der Gefährdungsbeurteilung.

Wir zeigen Ihnen den Aufbau einer Gefährdungsbeurteilung und nennen Ihnen konkrete und wichtige Inhalte.

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