Anweisungen zur Gefährdungsbeurteilung
Sie haben als Betreiber von Hydraulikanlagen die Pflicht, Ihre Schlauchleitungen mindestens einmal jährlich von einem Sachkundigen begutachten und dokumentieren zu lassen.
Nach BetrSichV – Betriebssicherheitsverordnung.
Nach §3, §10, §11 der BetrSichV, BGR237
§ 3: Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung
§ 10: Prüfung nach Art und Umfang
§ 11: Erstellung der Dokumentation
Ein weiterer Aspekt in der Beweisführung fällt in den Bereich der Dokumentation Arbeitssicherheit, Stichwort Organisationshaftung.
Hier spielt die Dokumentation ebenfalls eine erhebliche Rolle bei der Gefährdungsbeurteilung.
Wir zeigen Ihnen den Aufbau einer Gefährdungsbeurteilung und nennen Ihnen konkrete und wichtige Inhalte.
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Wir übernehmen für Sie den kompletten Service der Gefährdungsbeurteilung nach BGR237.